Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Kurztitel: Wohnungseigentumsgesetz
Abkürzung: WEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Fundstellennachweis: 403-1
Ursprüngliche Fassung vom: 15. März 1951
(BGBl. I S. 175, 209)
Inkrafttreten am: 20. März 1951
Neubekanntmachung vom: 12. Januar 2021
(BGBl. I S. 34)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 7. November 2022
(BGBl. I S. 1982, 1983)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. November 2022
(Art. 9 G vom 7. November 2022)
GESTA: C022
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 war die vormalige Möglichkeit entfallen, Stockwerkseigentum neu zu schaffen; lediglich der Bestand wurde durch Art. 182 EGBGB gesichert. Das BGB kennt kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und erst recht an einzelnen Wohnungen kein selbständiges Eigentum bestehen kann.

Der von der Bundesregierung 1951 beschlossene Entwurf eines Wohnungseigentumsgesetzes[1] führte in seiner Begründung aus, Eigentum und Miete reichten nicht aus, um allen Anforderungen gerecht zu werden, die sich bei Bauvorhaben „unter den gegenwärtigen Verhältnissen“ ergäben, insbesondere Finanzierungsbeiträge für den Auf- oder Ausbau von Gebäuden zu sichern. Es bestehe auch der Wunsch, eigenheimähnliche Teile eines größeren Hauses zu erwerben, wenn Mittel zum Bau eines Eigenheims nicht ausreichten.[2] Zwar wurde formal nicht dieser Gesetzentwurf von Bundestag und Bundesrat beschlossen, jedoch zur Verfahrensbeschleunigung sein Inhalt in einen bereits vorher eingebrachten Gesetzentwurf der FDP-Fraktion eingefügt und dann einstimmig angenommen.[3]

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere:

  • Begriffsbestimmungen (§ 1)
  • die Begründung des Wohnungseigentums durch Einräumungsvertrag oder Teilung§ 2 bis 9 WEG),
  • Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a bis 9b WEG),
  • Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 bis 29 WEG),
  • das Wohnungserbbaurecht (§ 30) und das im Gegensatz zum Wohnungsrecht veräußerliche und vererbliche Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42 WEG),
  • sowie Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit Wohnungseigentum (§§ 43 bis 49 WEG).

Seit der Novellierung zahlreicher Vorschriften zum 1. Juli 2007 gelten die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit i. S. v. (§ 13 GVG), also nunmehr vor allem die Regelungen der Zivilprozessordnung und nicht mehr die der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Eigentumsrecht wird dabei nach § 1 WEG in Wohnungseigentum, Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum unterschieden.

Reformen des WEG

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Das WEG wurde durch verschiedene Gesetze in den Jahren 1957 bis 1994 geändert und ergänzt.[4]

Eine erste umfassende Reform brachte das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007.[5]

Die Reform war veranlasst durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 zur Unwirksamkeit bestimmter Mehrheitsbeschlüsse[6] und die anschließende Entwicklung in Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis.[7]

Insbesondere wurde die Willensbildung der Wohnungseigentümer erleichtert und eine gesetzliche Beschlusskompetenz für einzelne praktisch bedeutsame Fälle begründet.[8][9] Wohnungseigentumssachen werden seitdem nicht mehr als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im gerichtlichen Verfahren nach der Zivilprozessordnung behandelt (§ 43 WEG, § 23 Nr. 2c GVG). Für Hausgeldforderungen wurde ein begrenztes Vorrecht in der Zwangsversteigerung geschaffen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).[10]

Kritikern zufolge haben sich die meisten Neuregelungen bewährt, jedoch Fragen, die sich den Eigentümern bei Verfolgung ihrer Ziele nach gesichertem und bezahlbarem Wohnraum, Altersvorsorge und Geldanlage stellen, nicht beantwortet.[11]

Im Koalitionsvertrag 2018 vereinbarten Union und SPD: „Wir werden die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts reformieren und mit dem Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchsschutz zu erleichtern.“[12]

Auf der Frühjahrskonferenz am 6. und 7. Juni 2018 beschlossen die Justizminister, eine länderoffene Arbeitsgruppe einzurichten. Den Vorsitz hatten das damalige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BStMdJ). Beide Ministerien erarbeiteten im Vorfeld Diskussionsentwürfe: das BMJV zu einem „Gesetz zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“,[13] das BStMdJ für ein „Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum“.[14][15]

Am 23. März 2020 beschloss das Bundeskabinett den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG).[16] Am 15. Mai 2020 nahm der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung und schlug Ergänzungen vor.[17] Am 27. Mai 2020 gaben die Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestags ihre divergenten Stellungnahmen ab.[18] Nachteile durch eine Verschiebung von Befugnissen von den Eigentümern auf die Verwaltungen werden befürchtet.[19]

Am 17. September 2020 beschloss der Bundestag das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in dritter Lesung mit den Stimmen von Union, SPD und Bündnis 90/Die Grünen.[20][21] Am 9. Oktober 2020 stimmte auch der Bundesrat zu.[22] Damit ist die dritte Reform zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Für die Durchführung baulicher Veränderungen reicht nunmehr die einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen; Wohnungseigentümer können bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zum Zweck der Barrierefreiheit, der E-Mobilität, dem Einbruchschutz oder dem Zugang zu schnellem Internet verlangen, sofern sie diese selbst bezahlen; Verwalter erhalten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr Befugnisse, können aber im Gegenzug leichter abberufen werden.[23]

  • Johannes Bärmann (Begr.): Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar. 14. Auflage, C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-64274-6.
  • Johannes Bärmann (Begr.), Eckhart Pick: Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar mit Ergänzungsband. 20. Auflage, C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-60014-2.
  • Bärmann, Seuß: Praxis des Wohnungseigentums. Handbuch. 7. Auflage, C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-48347-9.
  • Stefan Hügel: Das neue Wohnungseigentumsrecht. In: DNotZ. Jg. 2007, Bd. 1, S. 326–360.
  • Georg Jennißen: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar. 6. Auflage, Köln 2019, Otto Schmidt, ISBN 978-3-504-45073-1.
  • Georg Jennißen: Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahre 2011 (Vorgängeraufsatz: … im Jahr 2010. NJW 30/2011, 2175), NJW 30/2012, 2164.
  • Horst Müller (Hrsg.): Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht. 4. Auflage, München 2020, C. H. Beck, ISBN 978-3-406-61075-2.
  • Palandt-Wicke: Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar zum BGB mit Nebengesetzen. Hier: Kommentierung des WEG, 80. Auflage, München 2021, ISBN 978-3-406-61000-4.
  • Michael Timme (Hrsg.): Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar. C. H. Beck, 2. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-60452-2.
  • Gabriele Heinrich, Sabine Feuersänger: Das neue Wohnungseigentumsgesetz für Wohnungseigentümer*innen. Wohnen im Eigentum – Die Wohneigentümer e. V., Bonn 2021, ISBN 978-3-9815045-7-6

Einzelnachweise

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  1. Bundesregierung, Protokoll der 124. Kabinettssitzung am 19. Januar 1951, TOP 8, abgerufen am 1. November 2020
  2. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz). Entwurf. Bundesratsdrucksache 75/51, Begründung, S. 1
  3. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll der 115. Sitzung, 31. Januar 1951, S. 4383 f., 4392, abgerufen am 1. November 2020
  4. vgl. zur Änderungshistorie die Nachweise bei Johannes Bärmann: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 10. Aufl. 2008. beck-online.de, abgerufen am 6. Juni 2021.
  5. BGBl. I S. 370
  6. BGH, Beschluss vom 20. September 2000 – V ZB 58/99
  7. vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage BT-Drs. 14/5298 vom 12. Februar 2001.
  8. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze BT-Drs. 16/887 vom 9. März 2006, S. 11.
  9. Dieter Bethge, Malte Beuster: Das neue Wohnungseigentumsrecht (WEG) 3. November 2007.
  10. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze BT-Drs. 16/887 vom 9. März 2006, S. 43 ff.
  11. Sieben Jahre WEG-Reform: Gut gemeint - Thema verfehlt 30. Juni 2014.
  12. Union und SPD: Koalitionsvertrag 2018. 12. März 2018, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 13. November 2018; abgerufen am 13. November 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesregierung.de
  13. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 13. November 2018.
  14. Bayerisches Staatsministerium der Justiz: Diskussionsentwurf für ein Gesetz für zukunftsfähiges Wohnen im Wohneigentum. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, abgerufen am 13. November 2018.
  15. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetzgebungsverfahren Reform des WEG. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 13. November 2018.
  16. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)
  17. WEG Reform: So hat der Bundesrat reagiert. Deubner Recht & Praxis, Mai 2020, abgerufen am 7. Juni 2020 (Mit Wortlaut von Bundesratsbeschluss und Ausschussempfehlung).
  18. Experten beurteilen Entwurf für neues WEG unterschiedlich. Haufe, 27. Mai 2020, abgerufen am 7. Juni 2020 (Mit Wortlaut der Stellungnahmen).
  19. Heribert Prantl: Mitsprache nicht erwünscht. Süddeutsche Zeitung SZ.de, 7. Juni 2020, abgerufen am 7. Juni 2020.
  20. WEG Reform verabschiedet. Deubner Recht & Praxis, September 2020, abgerufen am 14. Oktober 2020.
  21. Protokoll Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 176. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 17. September 2020. Deutscher Bundestag, abgerufen am 31. Oktober 2020.
  22. Bundesrat billigt Reform. Deubner Recht & Praxis, Oktober 2020, abgerufen am 14. Oktober 2020.
  23. Neues WEG-Gesetz: Eigentümer haben jetzt mehr Verantwortung. In: n-tv.de. 5. Januar 2021, abgerufen am 9. Januar 2021.